Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der KRAFT Umzüge, soweit diesen nicht zwingenden, gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
2. Allgemeines
Der Auftraggeber hat der KRAFT Umzüge alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, genau abzugeben.
Die KRAFT Umzüge überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen oder Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt KRAFT Umzüge Unklarheiten fest, benachrichtigt sie umgehend den Auftraggeber.
3. Transportübernahme im Allgemeinen
Beide Parteien setzten voraus, dass der Auftrag unter normalen Verhältnissen abgewickelt werden kann; die Hauptverkehrstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Be- und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwände. Der Auftraggeber wird von KRAFT Umzüge sofort auf Mehraufwände hingewiesen.
4. Pflichten der KRAFT Umzüge
Die KRAFT Umzüge ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die KRAFT Umzüge führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat der KRAFT Umzüge rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, KRAFT Umzüge auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.
6. Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwände:
das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch KRAFT Umzüge vorgenommen werden müssen.
das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder die Unterstützung eines Schreiners benötigen.
der Transport von Kühlschranken/Truhen von über 200 l, Klavieren für 300.- CHF pro Stk. und anderen Gegenstände von mehr als 100 kg Eigengewicht für 150.- CHF pro Stk.
das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat
die Prämien für Transportversicherungen
Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
Mehraufwände durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals das KRAFT Umzüge nicht verschuldet hat
ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter aufweiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.
Bei einem Umzug wird ein Mindestbetrag von 4 Arbeitsstunden verrechnet.
7. Bezahlung
Umzüge sind in der Regel bar zu bezahlen. In Ausnahmefällen (nach erfolgreicher Bonitätsprüfung) ist eine Zahlung per Rechnung möglich. Bei Transporten ins Ausland ist eine Vorauszahlung zu leisten.
Reinigung sind nach erfolgter Abgabe bar zu bezahlen. Kann eine Abgabe aus bestimmten Gründen nicht durchgeführt werden, hat die KRAFT Umzüge das Recht, eine Nachreinigung zu organisieren.
8. Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch KRAFT Umzüge entstehenden Mehraufwandes.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Rücktritt innerhalb von 30 Arbeitstagen vor dem Umzug sind CHF 300.- im Sinne einer pauschalisierten Abgeltung für Aufwände, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.
Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Umzug sind CHF 500.- geschuldet. Beweist KRAFT Umzüge einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.
9. Retentionsrecht
Wenn das Fracht- oder Umzugsgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann KRAFT Umzüge das Fracht- oder Umzugsgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.
In diesem Fall kann KRAFT Umzüge den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass KRAFT Umzüge das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, entsorgen).
10. Haftung
KRAFT Umzüge haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit ihres Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten ist.
KRAFT Umzüge haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet KRAFT Umzüge nur, wenn das Ein- und Auspacken durch seine eigenes oder von ihr beauftragtes Hilfspersonal besorgt worden ist.
11. Haftungsausschluss
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirmen, Radio- und Fernsehgeräten, anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist KRAFT Umzüge von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewendet wurden.
Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt BKRAFT Umzüge keine Haftung.
Wird der KRAFT Umzüge ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und wird anhand dieser Unterlagen eine spezielle Warentransportversicherung abgeschlossen wird, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.
KRAFT Umzüge haftet nicht für Beschädigungen von Gütern während des Be- und Entladens, Ab- und Aufstellens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, wenn der Frachtführer (KRAFT Umzüge) den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber trotzdem auf Erbringen der Leistung bestanden hat. Gleiches gilt für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Geländern, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche KRAFT Umzüge keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen.
12. Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Umzugsgut sofort nach Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen.
Bestehende Schäden an Mobiliar sind dem Umzugschef vor dem Umzug speziell anzuzeigen.
Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck-, Scheuer- und Erschütterungsschäden aller Art übernimmt KRAFT Umzüge keine Haftung. Gestützt auf die Bestimmungen des OR-Artikel 452, Absatz 1, sind Schäden jeglicher Art am Frachtgut sofort nach dem Umzug den Umzugs-Mitarbeitern mitzuteilen und schriftlich auf der Quittung mit der Unterschrift des Kunden und des Umzugschefs festzuhalten.
Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw.
In Abänderung von Artikel 452, Absatz 2 und 3 (OR) sind äusserlich nicht erkennbare Schäden am Frachtgut innerhalb von 2 Tagen nach dem Umzug schriftlich der KRAFT Umzüge mitzuteilen.
Schäden, die während eines Reinigungsauftrags entstanden sind, sind den jeweiligen Mitarbeitern direkt bei der Wohnungsabgabe zu melden und entsprechend auf der Quittung zu vermerken.
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
13. Gerichtstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz der KRAFT Umzüge in Solothurn als Gerichtsstand.
Es gilt Schweizerisches Recht.